Kurzzeitvermietung

Airbnb & Kurzzeitvermietung in Magdeburg: Regeln, Genehmigungen und Steuern

Von der Redaktion GENO Group · Veröffentlicht am 17. Juli 2026 · ca. 10 Minuten Lesezeit

Eine Wohnung über Airbnb, Booking.com oder vergleichbare Plattformen anzubieten, klingt zunächst simpel: Anzeige erstellen, Fotos hochladen, fertig. Tatsächlich berührt Kurzzeitvermietung eine ganze Reihe rechtlicher Themenfelder – von Genehmigungen über Meldepflichten bis zur Steuer. Dieser Ratgeber ordnet ein, worauf es ankommt – und wo sich für Magdeburg ein genauerer Blick lohnt.

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Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Ob und welche kommunalen Sonderregeln – etwa zu Zweckentfremdung, Beherbergungsabgaben oder Meldepflichten – konkret in Magdeburg gelten, kann sich ändern und sollte vor dem Start einer Kurzzeitvermietung verbindlich beim zuständigen Amt der Landeshauptstadt Magdeburg sowie ggf. einem Steuerberater erfragt werden.

Kurzzeitvermietung: Der rechtliche Rahmen in groben Zügen

Wer eine Wohnung dauerhaft vermietet, bewegt sich in einem vergleichsweise klar abgesteckten rechtlichen Rahmen. Bei der Kurzzeitvermietung kommen mehrere zusätzliche Ebenen hinzu, die sich gegenseitig ergänzen:

  • Öffentlich-rechtliche Vorgaben: kommunale Zweckentfremdungsregelungen, baurechtliche und brandschutzrechtliche Anforderungen, je nach Umfang des Betriebs
  • Melderechtliche Pflichten: Vorgaben zur Erfassung und ggf. Meldung von Gästen, insbesondere bei ausländischen Reisenden
  • Steuerrechtliche Einordnung: einkommensteuerliche und ggf. umsatzsteuerliche Behandlung der erzielten Einnahmen
  • Zivilrechtliche Fragen: insbesondere bei Eigentumswohnungen die Vereinbarkeit mit der Gemeinschaftsordnung und etwaigen Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft

Klingt nach viel – ist es anfangs auch. Die gute Nachricht: Wer diese vier Ebenen einmal sauber durchdacht hat, bewegt sich auf einem stabilen Fundament, das sich für jede weitere Wohnung wiederverwenden lässt.

Zweckentfremdung und Genehmigungen: Was lokal zu prüfen ist

In vielen deutschen Städten regeln sogenannte Zweckentfremdungssatzungen, ob und unter welchen Voraussetzungen Wohnraum zu anderen Zwecken als dem dauerhaften Wohnen genutzt werden darf – etwa zur gewerblichen Kurzzeitvermietung. Ziel solcher Regelungen ist es, den Wohnungsmarkt vor Ort zu schützen; die konkrete Ausgestaltung – ob es eine Genehmigungspflicht gibt, ab welchem Umfang sie greift und welche Ausnahmen gelten – unterscheidet sich von Kommune zu Kommune erheblich.

Der wichtigste erste Schritt: lokal nachfragen

Da sich kommunale Regelungen ändern können und von Stadt zu Stadt unterschiedlich ausfallen, ist die zuverlässigste Informationsquelle stets das zuständige Amt der Landeshauptstadt Magdeburg – etwa das Bauordnungs- oder Ordnungsamt. Eine kurze, formlose Anfrage vor dem Start der Vermietung schützt zuverlässig vor unangenehmen Überraschungen und schafft von Anfang an Planungssicherheit.

Neben der Zweckentfremdungsfrage können je nach Umfang und baulicher Situation auch bauordnungsrechtliche Aspekte relevant werden – etwa Fragen des Brandschutzes oder der Nutzungsänderung, wenn aus einer Wohnung faktisch ein Beherbergungsbetrieb wird. Auch hier gilt: lieber einmal zu viel gefragt als im Nachhinein vor vollendete Tatsachen gestellt.

Meldepflichten: Wer sich wo registrieren muss

Wer Gäste beherbergt, übernimmt automatisch eine Reihe melderechtlicher Pflichten. Im Bundesmeldegesetz ist unter anderem geregelt, dass Betreiber von Beherbergungsstätten bestimmte Gästedaten erfassen müssen – bei ausländischen Gästen typischerweise über einen Meldeschein mit Angaben wie Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und An- und Abreisedatum.

Welche Pflichten im konkreten Fall greifen und in welcher Form sie zu erfüllen sind, hängt von Art und Umfang des jeweiligen Betriebs ab. Wer das von Anfang an sauber organisiert – etwa mit digitalen Check-in-Prozessen –, erspart sich nicht nur rechtliches Risiko, sondern schafft für die Gäste zugleich einen professionellen ersten Eindruck.

Steuerliche Behandlung: Was Vermietende wissen sollten

Einnahmen aus der Kurzzeitvermietung sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Spannend – und oft unterschätzt – wird es bei der genauen Einordnung:

  • Vermietung oder Gewerbe? Werden überwiegend reine Überlassungsleistungen erbracht, handelt es sich häufig um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Treten umfangreiche Zusatzleistungen hinzu – etwa Reinigung zwischen den Aufenthalten, Wäscheservice, Frühstück oder aktive Gästebetreuung –, kann daraus eine gewerbliche Tätigkeit mit eigenen steuerlichen Folgen werden.
  • Umsatzsteuerliche Aspekte: Je nach Umfang der Tätigkeit und Höhe der Einnahmen können zusätzlich umsatzsteuerliche Pflichten entstehen, die gesondert zu prüfen sind.
  • Mögliche kommunale Abgaben: Manche Städte erheben auf Übernachtungen zusätzliche Abgaben (etwa Kultur- oder Beherbergungsförderabgaben). Ob und in welcher Form das vor Ort relevant ist, gehört ebenfalls zu den Punkten, die sich lohnen, frühzeitig zu klären.

Gerade die Abgrenzung zwischen Vermietung und Gewerbe hat spürbare Auswirkungen – auf die Steuerlast ebenso wie auf Buchführungspflichten. Eine frühzeitige Abstimmung mit einem Steuerberater ist hier keine Förmlichkeit, sondern eine Investition, die sich in aller Regel auszahlt.

Wenn die Wohnung Teil einer Eigentümergemeinschaft ist

Wer eine Eigentumswohnung kurzzeitig vermieten möchte, sollte zusätzlich einen Blick in die Gemeinschaftsordnung werfen. Je nach Vereinbarung kann die Nutzung als Ferienwohnung eingeschränkt, an Bedingungen geknüpft oder – in selteneren Fällen – grundsätzlich ausgeschlossen sein. Auch Beschlüsse der Eigentümerversammlung können hier eine Rolle spielen.

Was Eigentümerinnen und Eigentümer beim Abwägen zwischen kurzfristiger und dauerhafter Vermietung grundsätzlich bedenken sollten – inklusive der wirtschaftlichen und organisatorischen Unterschiede –, haben wir ausführlich in unserem Beitrag „Kurzzeitvermietung vs. Dauervermietung" zusammengestellt.

Warum sich professionelle Begleitung gerade hier auszahlt

Kurzzeitvermietung erfolgreich zu betreiben bedeutet weit mehr, als eine attraktive Anzeige zu schalten. Es bedeutet, Genehmigungsfragen im Blick zu behalten, Meldepflichten zuverlässig zu erfüllen, die steuerliche Seite sauber zu organisieren – und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass jeder Aufenthalt für die Gäste reibungslos verläuft. Genau das ist der Bereich, in dem sich Erfahrung am stärksten auszahlt: bei der laufenden, operativen Abwicklung rund um Gästemanagement, Ausstattung und Auslastung – Themen, denen wir uns in weiteren Beiträgen dieser Reihe ausführlich widmen.

Wer sich diesen Aufwand nicht selbst aufbürden möchte, findet in einem Vollservice-Angebot für Kurzzeitvermietung die passende Entlastung – von der ordnungsgemäßen Aufstellung bis zum laufenden Betrieb.

Kurzzeitvermietung – ohne den organisatorischen Ballast

Von der Klärung rechtlicher Rahmenbedingungen über die laufende Gästebetreuung bis zur Abrechnung: Mit unserem Vollservice für Kurzzeitvermietung übernehmen wir die Organisation – Sie genießen die Erträge, ohne sich um die Details kümmern zu müssen.

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FAQ

Häufig gestellte Fragen zur Kurzzeitvermietung in Magdeburg

In Sachsen-Anhalt besteht derzeit kein landesweites Zweckentfremdungsverbot, und auch für Magdeburg ist keine entsprechende kommunale Satzung bekannt, die die Kurzzeitvermietung generell untersagt. Anders als in Städten wie Berlin oder Hamburg gibt es damit keine pauschale Tage-Grenze für die Vermietung. Da Kommunen solche Regeln jedoch jederzeit einführen oder ändern können, sollte die aktuelle Rechtslage vor dem Vermietungsstart bei der Stadtverwaltung Magdeburg geprüft werden.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2019 (Az. V ZR 112/18) ist die Kurzzeitvermietung einer Eigentumswohnung grundsätzlich erlaubt, wenn die Teilungserklärung nichts anderes vorsieht. Ein Verbot der kurzzeitigen Vermietung kann die Eigentümergemeinschaft nicht mit einfacher Mehrheit beschließen, sondern nur mit Zustimmung aller Eigentümer oder durch eine entsprechende Regelung in der Teilungserklärung. Stören Feriengäste durch Lärm oder Verstöße gegen die Hausordnung, können die übrigen Eigentümer jedoch Unterlassungsansprüche geltend machen.

Ja, Einnahmen aus der Vermietung sind nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich steuerpflichtig und in der Steuererklärung anzugeben. Aufgrund des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (Umsetzung der EU-Richtlinie DAC7) melden Plattformen wie Airbnb die Anbieterdaten zudem automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern, sobald pro Jahr mehr als 30 Vermietungsvorgänge oder mehr als 2.000 Euro Einnahmen über die Plattform erzielt werden. Werbungskosten wie Reinigung, Plattformgebühren oder anteilige Nebenkosten lassen sich von den Einnahmen abziehen.

Ja, wer als Mieter die gesamte Wohnung oder einzelne Zimmer über Airbnb an Feriengäste weitervermieten möchte, benötigt dafür die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters, idealerweise schriftlich. Eine kurzzeitige Vermietung an wechselnde Gäste geht über eine normale Untervermietung hinaus und ist ohne Zustimmung in der Regel nicht zulässig. Wird ohne Erlaubnis vermietet, drohen eine Abmahnung und im Wiederholungsfall die Kündigung des Mietverhältnisses.

Die reine Vermietung einer Ferienwohnung über Airbnb zählt steuerlich in der Regel zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und ist nicht gewerblich. Gewerblich wird die Tätigkeit erst, wenn hotelähnliche Zusatzleistungen hinzukommen, etwa regelmäßiges Frühstück, täglicher Zimmerservice oder eine ständige Erreichbarkeit für Gäste. In diesem Fall können eine Gewerbeanmeldung und unter Umständen Gewerbesteuer anfallen, weshalb sich die Prüfung des konkreten Konzepts durch eine Steuerberatung empfiehlt.

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