Eigentümerversammlung

Online-Eigentümerversammlung 2026: Schritt für Schritt

Von der Redaktion GENO Group · Veröffentlicht am 28. Mai 2026 · ca. 8 Minuten Lesezeit

Lange Anfahrtswege, Terminkollisionen, ein voller Saal mit schlechter Akustik: Die klassische Eigentümerversammlung bringt für viele Beteiligte praktische Hürden mit sich. Mit der WEG-Reform ist Bewegung in das Thema gekommen – Online- und Hybridversammlungen sind seither unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Was das konkret bedeutet und worauf Gemeinschaften achten sollten, lesen Sie hier.

Laptop mit Video-Meeting bei der digitalen Eigentümerversammlung
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag ordnet das Thema allgemein verständlich ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die genauen Voraussetzungen ergeben sich aus dem WEG in seiner aktuell gültigen Fassung sowie der Gemeinschaftsordnung Ihrer Eigentümergemeinschaft. Bei konkreten rechtlichen Fragen empfehlen wir, fachkundigen Rat einzuholen – als Verwaltung unterstützen wir Sie gerne bei der praktischen Umsetzung.

Was hat sich durch die WEG-Reform geändert?

Mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (umgangssprachlich oft „WEG-Reform" oder WEMoG genannt) wurde die rechtliche Grundlage für digitale Teilnahmeformen an Eigentümerversammlungen geschaffen. Kernidee: Eine Eigentümergemeinschaft kann beschließen, dass Mitglieder zusätzlich zur klassischen Präsenzteilnahme auch online an einer Versammlung teilnehmen können – etwa per Video- und Tonübertragung.

Maßgeblich ist hierfür § 23 WEG. Wichtig zu verstehen: Die Reform hat die Tür für digitale Teilnahmeformen geöffnet – sie hat die Präsenzversammlung damit aber nicht abgeschafft. Ob, in welcher Form und unter welchen Bedingungen online teilgenommen werden kann, bestimmt weiterhin die Gemeinschaft selbst durch einen eigenen Beschluss.

Hybridversammlung oder rein virtuelle Versammlung?

In der Praxis lohnt sich ein Blick auf die unterschiedlichen Modelle – sie unterscheiden sich erheblich in Aufwand, rechtlicher Komplexität und Akzeptanz:

Klassische Präsenzversammlung

Alle Mitglieder treffen sich an einem physischen Ort. Bewährt, persönlich – aber mit Anfahrtswegen und Terminbindung verbunden.

Hybridversammlung

Es gibt weiterhin einen physischen Versammlungsort – zusätzlich kann online teilgenommen werden. Für die meisten Gemeinschaften der pragmatischste und am einfachsten umsetzbare Einstieg.

Vollständig virtuelle Versammlung

Es findet kein physischer Termin mehr statt. Rechtlich deutlich anspruchsvoller in der Vorbereitung und in der Praxis bislang die Ausnahme.

Für die allermeisten Eigentümergemeinschaften ist die Hybridversammlung der naheliegende erste Schritt: Wer lieber persönlich dabei ist, kommt wie gewohnt vorbei – wer verhindert ist, kann trotzdem teilnehmen, mitdiskutieren und abstimmen.

Was die Gemeinschaft vorher beschließen muss

Damit eine Online-Teilnahme ordnungsgemäß möglich ist, braucht es in aller Regel einen vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung selbst. Darin sollte unter anderem geregelt sein:

  • Ob eine Online-Teilnahme grundsätzlich ermöglicht werden soll (und ggf. befristet zur Probe).
  • Welches Format gilt – also Hybrid- oder ggf. eine andere Form der digitalen Teilnahme.
  • Welche Software bzw. welcher Anbieter für die Übertragung genutzt wird (inkl. Datenschutz-Aspekten).
  • Wie die Identität der online teilnehmenden Personen festgestellt wird, bevor sie mitstimmen können.
  • Wie mit technischen Störungen während der Versammlung umgegangen wird (z. B. Verbindungsabbrüche).

Klingt nach viel Verwaltungsaufwand? Genau hier unterstützt eine erfahrene Hausverwaltung: Wir bereiten den Beschlussvorschlag vor, kümmern uns um die technische Umsetzung und sorgen dafür, dass alle Beteiligten – unabhängig von ihrer technischen Erfahrung – gut vorbereitet in die Versammlung starten.

Technische Voraussetzungen für eine reibungslose Durchführung

Eine gelungene Online- oder Hybridversammlung steht und fällt mit der Technik – auf beiden Seiten. Folgende Punkte haben sich in der Praxis als hilfreich erwiesen:

  • Stabile Internetverbindung am Versammlungsort und bei den online Teilnehmenden.
  • Geeignetes Equipment im Saal – Kamera, Mikrofon und Lautsprecher, die auch größere Räume gut abdecken.
  • Datenschutzkonforme Konferenz-Software, idealerweise mit Servern in Deutschland bzw. der EU.
  • Verständliche Anleitung im Vorfeld – Schritt für Schritt, auch für technisch weniger erfahrene Eigentümerinnen und Eigentümer.
  • Ein technischer Ansprechpartner während der Versammlung, der bei Problemen schnell unterstützen kann.

Unser Ziel dabei: Niemand soll wegen technischer Hürden von der Teilnahme abgehalten werden. Wer unsicher ist, sollte sich nicht scheuen, vorab nachzufragen – eine gute Verwaltung nimmt sich dafür Zeit.

Abstimmungen und Protokoll: Was digital funktioniert

Eine der häufigsten Fragen lautet: „Zählt meine Stimme online genauso viel wie vor Ort?" Die Antwort ist grundsätzlich ja – sofern die Online-Teilnahme im Vorfeld ordnungsgemäß beschlossen und die Identität der teilnehmenden Person zweifelsfrei festgestellt wurde. Damit das in der Praxis sauber funktioniert, braucht es:

  • Eine klare Anmeldung und Identitätsprüfung vor Beginn der Abstimmung.
  • Ein nachvollziehbares Abstimmungsverfahren (z. B. über Wortmeldung, Handzeichen-Funktion oder digitale Abstimmungstools).
  • Eine lückenlose Dokumentation im Versammlungsprotokoll – inklusive der Teilnahmeform jeder einzelnen Person.

Das Protokoll bleibt auch bei digitaler Teilnahme das zentrale Dokument: Es hält fest, wer in welcher Form teilgenommen, was besprochen und wie abgestimmt wurde – und ist damit die verbindliche Grundlage für alle gefassten Beschlüsse.

Praxis-Tipps für Ihre nächste Versammlung

Vor der Versammlung

Versenden Sie die Zugangsdaten frühzeitig, bieten Sie bei Bedarf einen kurzen Testlauf an und stellen Sie eine einfache, bebilderte Anleitung bereit – das nimmt vielen die Scheu vor der Technik.

Während der Versammlung

Ein moderierender Wechsel zwischen Präsenz- und Online-Wortmeldungen sorgt dafür, dass sich niemand „vergessen" fühlt – und ein technischer Ansprechpartner fängt Störungen schnell auf.

Sie möchten wissen, wie wir Eigentümerversammlungen für die von uns betreuten Gemeinschaften organisieren und begleiten? Mehr dazu finden Sie auf unserer Seite zur WEG-Verwaltung sowie zu unserem Eigentümerportal, über das Einladungen, Protokolle und Beschluss-Sammlungen jederzeit abrufbar sind.

Versammlung ohne Stress – wir übernehmen die Organisation

Von der fristgerechten Einladung über die technische Durchführung bis zum fertigen Protokoll: Lassen Sie sich unverbindlich zeigen, wie wir Eigentümerversammlungen für unsere Gemeinschaften gestalten.

Unverbindlich beraten lassen

FAQ

Häufig gestellte Fragen zur Online-Eigentümerversammlung

Ja. Seit der Gesetzesänderung, die am 17. Oktober 2024 in Kraft getreten ist, kann eine Eigentümerversammlung vollständig virtuell, also ohne physische Präsenz der Eigentümer und des Verwalters, durchgeführt werden. Geregelt ist dies in Paragraph 23 Absatz 1a des Wohnungseigentumsgesetzes. Damit tritt die rein virtuelle Versammlung neben die klassische Präsenz- und die hybride Versammlung als dritte zulässige Form.

Für die Einführung einer rein virtuellen Versammlung ist ein qualifizierter Beschluss mit mindestens drei Vierteln, also 75 Prozent, der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Eigentümer legen damit fest, dass künftige Versammlungen ohne physische Präsenz stattfinden können. Dieser Beschluss gilt zunächst befristet für einen Zeitraum von längstens drei Jahren und muss danach erneut gefasst werden.

Ja, vorerst. Wer bis Ende 2027 einen Beschluss zur virtuellen Versammlung fasst, muss bis einschließlich 2028 mindestens einmal jährlich eine Präsenzversammlung abhalten. Auf diese jährliche Präsenzpflicht können die Eigentümer jedoch durch einen einstimmigen Beschluss verzichten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht macht die in der virtuellen Versammlung gefassten Beschlüsse nicht nichtig oder anfechtbar.

Eigentümer ohne eigenen Internetzugang sind nicht ausgeschlossen. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass sie die virtuelle Versammlung auch gemeinsam bei einem anderen Eigentümer der Gemeinschaft verfolgen können. Verfügt die Verwaltung über entsprechend ausgestattete Räume, können auch diese genutzt werden. Zusätzlich bleibt die Möglichkeit bestehen, die Stimme per Vollmacht durch einen Vertreter abgeben zu lassen.

Die Verwaltung muss gewährleisten, dass nur berechtigte Eigentümer teilnehmen und abstimmen, damit die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt. Üblich sind dafür personalisierte, verschlüsselte Einladungslinks sowie individuelle Benutzerzugänge mit eigenem Passwort. Spezialisierte Versammlungs- und Abstimmungssoftware ermöglicht eine Identitätsprüfung, eine automatisierte Prüfung des Quorums und eine revisionssichere Dokumentation der Ergebnisse. Die GENO Group setzt bei der Vorbereitung solcher Versammlungen auf diese technischen und datenschutzrechtlichen Standards.

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